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Satzung der Verkehrswacht-Mainburg e.V.


 

Die Satzung unserer Verkehrswacht halten wir Ihnen als Download im PDF Format bereit.
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  • Deutsche Verkehrswacht
  • Verkehrswacht Mainburg e.V.
  • § 1
  • Name, Sitz, Rechtsform, Betreuungsgebiet
  • (1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Verkehrswacht Mainburg“ e. V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
  • (2) Sitz des Vereins ist Mainburg.
  • (3) Die Verkehrswacht Mainburg e.V. betreut das Gebiet der Stadt Mainburg und die Gebiete der Gemeinden Aiglsbach, Biburg, Elsendorf, Kirchdorf, Rohr , Siegenburg, Train, Volkenschwand und Wildenberg/Pürkwang.
  • § 2
  • Zweck und Gemeinnützigkeit
  • (1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Umsetzung der Projekte und Aktionen der Landesverkehrswacht Bayern, und der Deutschen Verkehrswacht, sowie die Förderung der Verkehrssicherheit und die Verhütung von Unfällen im Bereich der Verkehrswacht Mainburg e.V., unter Berücksichtigung des Umweltschutzes durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder und deren Gliederungen.
  • Als Mittel dazu dienen insbesondere:
  • • Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung
  • • Fahrsicherheitsprogramme
  • • Fortbildung und Schulung von Verkehrserziehern
  • • Wahrnehmung der berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer, soweit sie sich mit Themen im Sinne der Vereinszwecke befassen
  • • Beratung von Behörden und Mitarbeit in öffentlichen Gremien
  • • Öffentlichkeitsarbeit
  • • Heranführen von Jugendlichen an Verkehrssicherheitsarbeit durch Bildung einer sachlich eigenverantwortlich in Selbstverwaltung organisierten und rechtlich vom Verein getragenen Jugendgruppe
  • (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Eigenmitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausgenommen davon sind Bezuschussungen.
  • (4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • (5) Der Verein ist Mitglied der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V.
  • § 3
  • Geschäftsjahr
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 4
  • Mitgliedschaft
  • (1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  • (2) Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
  • 2.1 natürliche Personen
  • 2.2 juristische Personen
  • 2.3 Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Vereinigungen
  • (3) Fördernde Mitglieder können werden:
  • 3.1 natürliche Personen
  • 3.2 juristische Personen
  • 3.3 Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Vereinigungen
  • (4) Über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Vorstand. Sie ist dem neuen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • (5) Natürliche Personen, die sich um die Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • § 5
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • (1) Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange im Rahmen der Satzung und das Recht auf Auskünfte über alle satzungsgemäßen Angelegenheiten durch die zuständigen Organe. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  • (2) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben in den Vereinsorganen beratende Funktion.
  • (3) Die gesetzlichen oder durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Vertreter der ordentlichen Mitglieder üben das aktive Stimmrecht aus. Ordentliche Mitglieder haben auch das passive Wahlrecht.
  • (4) Nicht volljährige Mitglieder können weder wählen noch gewählt werden. Dies gilt nicht für Wahlen der Organe einer sachlich eigenverantwortlich in Selbstverwaltung organisierten und rechtlich vom Verein getragenen Jugendgruppe.
  • (5) Die ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 2 haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt und der spätestens am 31. Oktober des Jahres fällig ist.
  • (6) Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag an den Verein zu bezahlen. Fördernde Mitglieder entrichten Beiträge entsprechend ihren Finanzierungszusagen.
  • (7) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen den Beitrag eines ordentlichen Mitglieds zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
  • (8) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke zu unterstützen.
  • § 6
  • Beendigung der Mitgliedschaft
  • (1) Die Mitgliedschaft endet
  • • durch Tod
  • • durch Austritt
  • • durch Ausschluss
  • • bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit, ferner durch Auflösung oder Erlöschen.
  • (2) Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig; die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis 30. September des betreffenden Jahres zugegangen sein.
  • (3) Der Ausschluss kann erfolgen
  • 3.1 bei groben Verstößen gegen die Satzung
  • 3.2 bei verbandsschädigendem Verhalten
  • 3.3 bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen
  • 3.4 bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr oder bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.
  • (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied kann binnen eine Monats nach Erhalt der Ausschlussentscheidung hiergegen schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  • (5) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
  • (6) Eine Wiederaufnahme in den Verein ist erst nach einer Frist von zwei Jahren zulässig.
  • § 7
  • Verhältnis zur Landesverkehrswacht Bayern e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.
  • (1) Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, erkennt die Verkehrswacht Mainburg e.V. die Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V. als verbindlich an und führt deren rechtverbindlich gefasste Beschlüsse durch.
  • (2) Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Verkehrswacht Mainburg e.V. mit den dafür zuständigen Behörden und Körperschaften selbständig.
  • (3) Für überregionale Angelegenheiten schaltet die Verkehrswacht Mainburg e.V. die Landesverkehrswacht Bayern e.V. ein.
  • (4) Die Landesverkehrswacht Bayern e.V. ist berechtigt, die Buchführung und die Kasse der Verkehrswacht Mainburg e.V. selbst oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Die überörtlichen Prüfungen sollen möglichst am Sitz des Vereins bzw. in der Geschäftsstelle des Vereins stattfinden.
  • § 8
  • Organe
  • (1) Die Organe des Vereins sind
  • 1.1 die Mitgliederversammlung
  • 1.2 der geschäftsführende Vorstand
  • 1.3 der erweitere Vorstand (Beirat).
  • (2) Die Organe führen die Aufgaben des Vereins im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke durch.
  • § 9
  • Mitgliederversammlung
  • (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand und die Rechnungsprüfer, nimmt die Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des geschäftsführenden Vorstands entgegen und beschließt über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands sowie über die sonstigen, ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
  • (2) Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  • (3) Jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins beinhalten, ist keine Vertretung zulässig.
  • (4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll bis spätestens 01. Juli des jeweiligen Jahres stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch Presseveröffentlichung in der Hallertauer Zeitung und Mittelbayerischen Zeitung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  • (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
  • (6) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstag dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über die Zulassung von Anträgen, die später, insbesondere erst in der Mitgliederversammlung, gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.
  • (7) Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss mindestens den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht der Rechnungsprüfer enthalten und die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands vorsehen.
  • (8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  • (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  • § 10
  • Der geschäftsführende Vorstand
  • (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
  • • dem Vorsitzenden
  • • seinem Stellvertreter
  • • dem Schatzmeister
  • • dem Geschäftsführer
  • • dem Schriftführer und
  • • dem Elementarbeauftragten.
  • Die Ämter des Schatzmeisters und des Schriftführers können auch in Personalunion wahrgenommen werden.
  • (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils als Alleinvertretungsberechtigter.
  • (3) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, wenn jeweils nur ein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen wird oder nicht mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beantragt.
  • (4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt; im Falle eines Rücktritts oder des Ausscheidens eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlperiode aus einem anderen Grund kann die erweiterte Vorstandschaft einen Nachfolger wählen. Die Nachwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die die Wahl bestätigen muss. Erfolgt keine Bestätigung, muss die Mitgliederversammlung das neue Vorstandsmitglied unmittelbar wählen. In diesem Fall ist die Wahl automatisch Tagesordnungspunkt. Das neue gewählte Vorstandsmitglied übt sein Amt bis zu den allgemeinen, neuen Wahlen aus. Für den Wahlmodus gilt Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
  • (5) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • (6) Die Ladung zu Sitzungen kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Sitzung des geschäftsführenden Vorstands wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  • (7) Auf Antrag eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstands einzuberufen.
  • (8) Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands. Er ist bei allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Sitzung weder der Mitgliederversammlung noch dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind.
  • (9) Der Schatzmeister, bzw. der Geschäftsführer leiten die gesamten Finanz- und Kassenangelegenheiten des Vereins. Hierbei hat der Schatzmeister für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die, den Bedürfnissen des Vereins und den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Bücher und Karteien zu führen. Er führt das Verzeichnis der Mitglieder des Vereins. Auszahlungen darf er nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung des 1. Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Geschäftsführers tätigen.
  • (10) Der Schriftführer bzw. der Geschäftsführer hat über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands jeweils Niederschriften zu fertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind ständig aufzubewahren.
  • (11) Mitglieder der Verkehrswacht können für Tätigkeiten im Bereich Verkehrssicherheitsarbeit, bzw. wenn diese Projekte und Aktionen der Deutschen Verkehrswacht oder der Landesverkehrswacht umsetzen, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Hierüber sowie über die Höhe einer Aufwandsentschädigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann eine Ehrenamtspauschale erhalten. Bei Beschlussfassungen über Aufwandsentschädigungen und Ehrenamtspauschalen sind von dem möglichen Beschluss begünstige Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
  • § 11
  • Der erweiterte Vorstand
  • (1) Mitglieder des erweiterten Vorstands sind
  • 1.1 die Mitglieder desgeschäftsführenden Vorstands und
  • 1.2 der Beirat
  • (2) Der Beirat ist ein sachverständiges Gremium zur Unterstützung der Vorstandsarbeit. Er besteht aus natürlichen Personen, die Fachkenntnisse und Erfahrungen im Verkehrswesen haben. Die Beiräte müssen nicht Mitglied der Verkehrswacht Mainburg e.V. sein. Die Zahl der Beratungsmitglieder soll 12 Personen nicht übersteigen.
  • (3) Die Beiräte werden von der geschäftsführenden Vorstandschaft auf die Dauer der jeweiligen Amtsperiode bestellt. Die Mitgliederversammlung ist über die Zusammensetzung des Beirats zu informieren. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der geschäftsführende Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellen.
  • (4) Aufgabe der erweiterten Vorstandschaft ist es, den geschäftsführenden Vorstand bei der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Außerdem ist sie für die Nachwahl eines während der Amtsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands nach § 10 Abs. 4 und für die Bestimmung eines kommissarischen Rechnungsprüfers nach § 12 Abs. 2 zuständig.
  • (5) Die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bzw. einem anderen, von der geschäftsführenden Vorstandschaft beauftragten Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft, einberufen und geleitet. Die Einladung soll schriftlich erfolgen. Zu den Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft sollen auch die Rechnungsprüfer eingeladen werden. Weitere Sachverständige können hinzugezogen werden.
  • (6) Jedes Mitglied der erweiterten Vorstandschaft hat eine Stimme. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • (7) Die Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft sind als Empfehlungen zu werten. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern der erweiterten Vorstandschaft zugeleitet werden soll.
  • § 12
  • Rechnungsprüfer
  • (1) Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die der geschäftsführenden Vorstandschaft nicht angehören dürfen.
  • (2) Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so bestimmt die erweiterte Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit bis zur Neuwahl einen kommissarischen Rechnungsprüfer.
  • (3) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters bzw. Geschäftsführers hinsichtlich der Finanz- und Kassenverwaltung sowie der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege. Zu diesem Zweck sind den Kassenprüfern alle erforderlichen Unterlagen und Belege vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen.
  • Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und sich dieser gegenüber auch hinsichtlich der Entlastung des Vorstands zu äußern.
  • § 13
  • Auflösung des Vereins
  • (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung erfordert die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  • (2) Bei Auflösung des Vereins, bei seiner Aufhebung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Landesverkehrswacht Bayern e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bez. das Vermögen solange verwaltet, bis eine neue Verkehrswacht Mainburg gegründet wird.
  • (3) Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen, sowie sonstige Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins, sind vorab zu befriedigen.
  • § 14
  • Schlussbestimmung
  • Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung des Vereins vom 18.12.1969 mit Änderungen vom 28.10.2010.